
ABRECHNUNG VON VORSTRAFENREGISTER
I-ABRECHNUNG
VON STRAFVERFAHREN.
Für bereits verurteilte Verurteilte gilt Folgendes
:
-a-Das Recht auf Löschung von Strafregistern.
-b-Vor der Berichterstattung durch den Richter oder das Gericht.
-c-Um dieses Recht zu erhalten, müssen Sie bereits eine zivilrechtliche Haftung bezahlt haben.
-d-Und gesetzlich festgelegte Anforderungen.
II-VORAUSETZUNGEN FUR DIE ABRECHNUNG VOM STRAFVERFAHREN.
Es sind die folgenden :
-a-Für Vorstrafen :
-1-Die zivilrechtliche Haftung bereits bezahlt zu haben, außer in Fällen der vom Gericht erklärten Insolvenz, und immer unter Berücksichtigung der Möglichkeit, dass der Verurteilte seinen Status verbessert.
-2-Der Zeitraum ohne Begehung von Straftaten, der ab dem nächsten Tag gezählt wird, an dem die Strafe erlischt :
-21-Geringe Strafen (kein Gefängnis)-Sechs Monate.
-22-Strafen von höchstens 12 Monaten-Zwei Jahren. Und für fahrlässige Vergehen..
-23-Strafen von weniger als 3 Jahren-Drei Jahre.
-24-Strafen bis 5 Jahre-Fünf Jahre.
-25-Strafen bis zur dauerhaften Freiheitsstrafe-Zehn Jahre.
-w1-Die Zählung wird unterbrochen und beginnt erneut, wenn in dieser Zeit ein neuer Verstoß begangen wird.
-w2-Strafregister sollten gelöscht werden, wenn die zivil- und strafrechtliche Verantwortlichkeit erloschen ist und die genannten Fristen abgelaufen sind.
-b-Für vorbeugende Maßnahmen :
-b0-Die vorbeugenden Maßnahmen werden aufgehoben, sobald das Verfahren, mit dem sie verbunden sind, abgeschlossen ist.