ABRECHNUNG VON VORSTRAFENREGISTER

 


I-ABRECHNUNG VON STRAFVERFAHREN.


Für bereits verurteilte Verurteilte gilt Folgendes :


-a-Das Recht auf Löschung von Strafregistern.

-b-Vor der Berichterstattung durch den Richter oder das Gericht.

-c-Um dieses Recht zu erhalten, müssen Sie bereits eine zivilrechtliche Haftung bezahlt haben.

-d-Und gesetzlich festgelegte Anforderungen.


II-VORAUSETZUNGEN FUR DIE ABRECHNUNG VOM STRAFVERFAHREN.


Es sind die folgenden :

-a-Für Vorstrafen :

-1-Die zivilrechtliche Haftung bereits bezahlt zu haben, außer in Fällen der vom Gericht erklärten Insolvenz, und immer unter Berücksichtigung der Möglichkeit, dass der Verurteilte seinen Status verbessert.

-2-Der Zeitraum ohne Begehung von Straftaten, der ab dem nächsten Tag gezählt wird, an dem die Strafe erlischt :

-21-Geringe Strafen (kein Gefängnis)-Sechs Monate.

-22-Strafen von höchstens 12 Monaten-Zwei Jahren. Und für fahrlässige Vergehen..

-23-Strafen von weniger als 3 Jahren-Drei Jahre.

-24-Strafen bis 5 Jahre-Fünf Jahre.

-25-Strafen bis zur dauerhaften Freiheitsstrafe-Zehn Jahre.

-w1-Die Zählung wird unterbrochen und beginnt erneut, wenn in dieser Zeit ein neuer Verstoß begangen wird.

-w2-Strafregister sollten gelöscht werden, wenn die zivil- und strafrechtliche Verantwortlichkeit erloschen ist und die genannten Fristen abgelaufen sind.


-b-Für vorbeugende Maßnahmen :

-b0-Die vorbeugenden Maßnahmen werden aufgehoben, sobald das Verfahren, mit dem sie verbunden sind, abgeschlossen ist.